Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

    Stand: Mai 2026 — gültig für alle über agrodroneeurope.com angebotenen Dienstleistungen

    Bergstone GmbH (Marke: AgroDrone Europe)
    Kolonnenstraße 8, 10827 Berlin
    HRB 268920 B · AG Charlottenburg
    USt-IdNr.: DE400358571
    Geschäftsführer: Stanislav Rayter
    E-Mail: info@agrodroneeurope.com · Tel.: +49 163 384 2669

    § 1 Geltungsbereich

    (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Bergstone GmbH, Kolonnenstraße 8, 10827 Berlin (nachfolgend „Auftragnehmer" oder „AgroDrone Europe"), und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber") über die Erbringung von Drohnendienstleistungen, insbesondere im Bereich Landwirtschaft und Gebäudepflege.

    (2) Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

    (3) Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.

    (4) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) als auch gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB), soweit nicht an einzelnen Stellen ausdrücklich Abweichendes geregelt ist. Die Dienstleistungen richten sich vorwiegend an Unternehmer (B2B).

    § 2 Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung

    (1) AgroDrone Europe erbringt professionelle Drohnendienstleistungen, insbesondere:

    • Pflanzenschutz: Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mittels Spot-Spraying-Verfahren per Drohne;
    • Aussaat und Ausbringung: Drohnenbasierte Ausbringung von Saatgut, Dünger, Granulaten und Nützlingen;
    • Trichogramma-Ausbringung: Biologische Schädlingsbekämpfung (z. B. gegen Maiszünsler) durch Drohnenabwurf von Trichogramma-Schlupfwespen;
    • Solarpark-Reinigung: Drohnenbasierte kontaktlose Reinigung von Photovoltaikmodulen;
    • Gewächshaus-Beschattung (Whitening): Drohnenbasierte Aufbringung von Schattierungscoatings (z. B. ReduSol, Mardenkro B.V.) auf Gewächshausdächer zur Regulierung von Lichteinfall und Temperatur im Gewächshausinnenraum;
    • Sonstige Drohnendienste: Weitere im jeweiligen Angebot spezifizierte Leistungen (z. B. Monitoring, Dokumentation, Vermessung).

    (2) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen individuellen Angebot des Auftragnehmers.

    § 3 Angebot und Vertragsschluss

    (1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website agrodroneeurope.com stellt kein rechtsverbindliches Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum).

    (2) Der Auftraggeber kann über das Kontaktformular, per E-Mail oder telefonisch eine unverbindliche Angebotsanfrage stellen.

    (3) Ein Vertrag kommt erst zustande durch:
    a) die schriftliche Annahme des Angebots durch den Auftraggeber (per E-Mail oder Unterschrift), oder
    b) die tatsächliche Aufnahme der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer nach vorheriger Abstimmung.

    (4) Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Kalendertage gültig.

    § 4 Leistungsumfang und Einsatzdurchführung

    (1) Die Einsätze werden mit Drohnen der eigenen Flotte des Auftragnehmers (derzeit DJI AGRAS T50 und T100) durchgeführt. Der Auftragnehmer behält sich vor, gleichwertige Geräte einzusetzen.

    (2) Die Einsatzplanung erfolgt unter Berücksichtigung von RTK-/GNSS-gestützter Navigation, der jeweils geltenden Wetter- und Windverhältnisse sowie der behördlichen Auflagen.

    (3) Der Auftragnehmer setzt ausschließlich lizenzierte und versicherte Fernpiloten ein, die über die erforderlichen Qualifikationen gemäß der EU-Drohnenverordnung (EU) 2019/947 und dem LuftVG verfügen.

    (4) Der Auftragnehmer dokumentiert den Einsatz (Flugprotokolle, GPS-Tracks, ggf. Bildmaterial) und stellt dem Auftraggeber auf Wunsch eine Einsatzdokumentation zur Verfügung.

    (5) Leistungszeiträume und Termine werden im Angebot oder gesondert vereinbart. Verzögerungen aufgrund von Witterung (§ 11) berechtigen nicht zur Minderung oder zum Schadensersatz.

    § 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

    (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, rechtzeitig und vollständig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen bereitzustellen, insbesondere:

    • genaue Angaben zu Einsatzflächen (Flurstücknummern, Koordinaten, Flächengröße);
    • Angaben zu einzusetzenden Pflanzenschutzmitteln (sofern der Auftraggeber diese stellt);
    • Informationen über Hindernisse, Stromleitungen, Naturschutzgebiete und sonstige Einschränkungen im Einsatzgebiet;
    • Zugang zu den Einsatzflächen und ggf. Bereitstellung einer Wasserversorgung.

    (2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er über die erforderlichen Rechte und Genehmigungen für die Bearbeitung der betreffenden Flächen verfügt (z. B. Eigentümer-/Pächtereinwilligung, Pflanzenschutzmittelzulassung).

    (3) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass sich zum Zeitpunkt des Drohneneinsatzes keine unbefugten Personen oder Tiere im Einsatzgebiet befinden.

    (4) Verzögerungen und Mehrkosten, die durch unzureichende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen zu dessen Lasten.

    § 6 Preise und Zahlungsbedingungen

    (1) Es gelten die im jeweiligen Angebot genannten Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro (€) und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

    (2) Zusätzlich können anfallen:

    • Anfahrtskosten (bei Einsatzorten außerhalb eines Radius von 50 km ab Berlin oder dem nächstgelegenen Standort des Auftragnehmers);
    • Materialkosten (Pflanzenschutzmittel, Saatgut, Reinigungsmittel, Trichogramma-Kugeln), sofern nicht im Angebot enthalten;
    • Wartezeiten infolge fehlender Mitwirkung des Auftraggebers.

    (3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart.

    (4) Bei Aufträgen mit einem Volumen über 5.000 € netto ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von bis zu 50 % des Auftragswertes zu verlangen.

    (5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286 ff. BGB). Der Verzugszins beträgt für Unternehmer 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).

    § 7 Stornierung und Terminverschiebung

    (1) Eine kostenfreie Stornierung oder Terminverschiebung ist bis spätestens 72 Stunden vor dem geplanten Einsatztermin möglich.

    (2) Bei Stornierung innerhalb von 72 bis 24 Stunden vor dem geplanten Einsatztermin wird eine Stornogebühr von 30 % des vereinbarten Auftragswertes fällig.

    (3) Bei Stornierung weniger als 24 Stunden vor dem Einsatztermin oder bei Nichterscheinen wird der volle Auftragswert in Rechnung gestellt, sofern der Auftragnehmer den Einsatz nicht anderweitig vergeben kann.

    (4) Terminverschiebungen aufgrund von Witterung (§ 11) durch den Auftragnehmer sind kostenfrei.

    § 8 Haftung und Haftungsbeschränkung

    (1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen.

    (2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

    (3) Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Ernte- oder Ertragsausfälle, ist — soweit gesetzlich zulässig — ausgeschlossen.

    (4) Die maximale Haftung des Auftragnehmers je Schadensfall ist auf den jeweiligen Auftragswert, mindestens jedoch auf 10.000 € begrenzt.

    (5) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber Kenntnis vom Schaden erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Dies gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

    § 9 Versicherung

    (1) Der Auftragnehmer verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung, die Drittschäden im Zusammenhang mit dem Betrieb unbemannter Fluggeräte abdeckt.

    (2) Die Versicherungspolice kann dem Auftraggeber auf Anfrage in Kopie vorgelegt werden.

    § 10 Gewährleistung

    (1) Die Leistungen des Auftragnehmers werden nach dem aktuellen Stand der Technik und unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften erbracht.

    (2) Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Leistungserbringung, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.

    (3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Nacherfüllung zwischen Nachbesserung und Neuerbringung der Leistung zu wählen.

    (4) Eine Gewähr für bestimmte Ergebnisse wird nicht übernommen, insbesondere nicht für:

    • bestimmte Ernteerträge, Schädlingsreduktion oder Reinigungsgrad;
    • einen bestimmten Schattierungsgrad oder Lichtdurchlässigkeitswert bei Beschattungscoatings (Whitening): Der erzielte Schattierungseffekt hängt von der Konzentration und Anzahl der aufgebrachten Schichten, den Witterungsbedingungen während und nach der Applikation (insbesondere Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Niederschlag und Windgeschwindigkeit), der Oberflächenbeschaffenheit sowie dem verwendeten Material (Glas, Folie, Polycarbonat) ab. Die Aufbringung erfolgt nach den geltenden Herstellervorgaben (Verdünnung, Aufwandmenge, Applikationsbedingungen);
    • eine bestimmte Temperaturreduktion im Gewächshausinnenraum;
    • die Haltbarkeit der Beschattungsschicht über die Saison, da diese durch Witterungseinflüsse (UV-Einstrahlung, Regen, mechanische Einwirkung) planmäßig abgebaut wird.

    (5) Sofern im Angebot keine abweichende Konzentration vereinbart ist, erfolgt die Aufbringung von Beschattungscoatings gemäß den Standardempfehlungen des Produktherstellers. Abweichende Schattierungsziele (z. B. höherer oder niedrigerer Schattierungsprozentsatz) sind vor Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren.

    § 11 Höhere Gewalt und Witterung

    (1) Drohneneinsätze sind witterungsabhängig. Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, Einsätze bei ungünstigen Wetterbedingungen (insbesondere Windstärken über 6 Bft, Niederschlag, Gewitter, Nebel mit Sichtweite unter 500 m) zu verschieben.

    (2) Für die Aufbringung von Beschattungscoatings (z. B. ReduSol) gelten zusätzlich folgende produktspezifische Mindestanforderungen gemäß Herstellervorgaben: Außentemperatur zwischen 5 °C und 30 °C, Windgeschwindigkeit unter 7 km/h (ca. 2 m/s), relative Luftfeuchtigkeit unter 80 %, kein Niederschlag in den auf die Applikation folgenden 6 Stunden. Bei Nichterfüllung dieser Bedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Einsatz zu verschieben, um die Beschichtungsqualität sicherzustellen.

    (3) Witterungsbedingte Verschiebungen stellen keinen Verzug des Auftragnehmers dar und berechtigen nicht zur Kündigung oder Minderung.

    (4) Im Falle höherer Gewalt (Naturkatastrophen, behördliche Verbote, Pandemien, Krieg, Streik) sind beide Vertragsparteien für die Dauer der Beeinträchtigung von ihren Leistungspflichten befreit.

    § 12 Datenschutz

    (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Einzelheiten sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.

    (2) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zum Zwecke der Vertragsdurchführung und -anbahnung.

    (3) Bei Drohneneinsätzen über besiedeltem Gebiet stellt der Auftragnehmer sicher, dass keine personenbezogenen Daten Dritter (insbesondere Bildaufnahmen identifizierbarer Personen) erhoben oder gespeichert werden, es sei denn, dies ist Vertragsgegenstand und datenschutzrechtlich abgesichert.

    § 13 Geheimhaltung

    (1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten vertraulichen Informationen (insbesondere Betriebsgeheimnisse, Flächendaten, Ernteinformationen, Preiskonditionen) vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.

    (2) Diese Verpflichtung besteht über das Vertragsende hinaus für einen Zeitraum von 3 Jahren fort.

    § 14 Nutzungsrechte an Bild- und Flugdaten

    (1) Sämtliche im Rahmen der Einsatzdokumentation erhobenen Flugdaten, GPS-Tracks und Bilddateien werden dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

    (2) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, anonymisierte und nicht personenbezogene Einsatzdaten (z. B. statistische Daten, Flächengrößen) für die Weiterentwicklung der eigenen Dienste und zu Marketingzwecken zu nutzen, sofern keine Rückschlüsse auf den Auftraggeber möglich sind.

    (3) Die Verwendung von Bild- und Videomaterial des Auftraggebers für Referenzzwecke (Website, Social Media, Präsentationen) erfolgt nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers.

    § 15 Gesetzliche Genehmigungen und Auflagen

    (1) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle Einsätze den geltenden luftfahrtrechtlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere:

    • Durchführungsverordnung (EU) 2019/947;
    • Delegierte Verordnung (EU) 2019/945;
    • Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO);
    • Landesrechtliche Regelungen der jeweiligen Bundesländer.

    (2) Für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln per Drohne gelten zusätzlich die Vorgaben des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) sowie ggf. erforderliche Einzelgenehmigungen der zuständigen Landesbehörden. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Beantragung, ist jedoch nicht für die Erteilung der Genehmigung verantwortlich.

    (3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Pflanzenschutzmittel in Deutschland zugelassen sind und ordnungsgemäß verwendet werden dürfen.

    § 16 Schlussbestimmungen

    (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

    (2) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der jeweilige Einsatzort. Erfüllungsort für Zahlungen ist Berlin.

    (3) Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Berlin.

    (4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt (salvatorische Klausel).

    (5) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

    (6) Die Vertragssprache ist Deutsch.

    Stand: April 2026 · Bergstone GmbH · Kolonnenstraße 8, 10827 Berlin · agrodroneeurope.com